IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Umsatzsteuer: Eine kurze Einführung


Als Unternehmerin bzw. Unternehmer haben Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze zu versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend an das Finanzamt ab. Gleichzeitig können Sie die Umsatzsteuer, die Ihnen im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, als sogenannte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Im Ergebnis müssen Sie so nur die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer zahlen. Neben dieser grundsätzlichen Regel gibt es noch eine Reihe von Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten. Die Grundzüge des Themas Umsatzsteuer stellen wir Ihnen hier vor.
 

Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer? Zwei Begriffe - eine Bedeutung


Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Als Unternehmerin bzw. Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen sind Sie verpflichtet, Ihren Kundinnen und Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Diese führen Sie anschließend an das Finanzamt ab. Die Rechnungen sind grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung Ihrer Leistung zu erstellen.
Für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer gelten Besonderheiten. Einzelheiten finden Sie in dem Artikel „Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer“ und in dem Erklär-Video der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.


Vorsteuer


Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Ihnen von anderen Unternehmen für eine erhaltene Lieferung oder sonstige Leistung in Rechnung gestellt wird. Diese können Sie bei Ihrem Finanzamt geltend machen, wenn die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Unternehmerin bzw. Unternehmer ist typischerweise jede/ jeder, die oder der eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, um Einnahmen zu erzielen. Eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Sie Lieferungen oder sonstige Leistungen nachhaltig ausführen und hierfür ein Entgelt verlangen. Lieferungen sind zum Beispiel der Verkauf von Gegenständen in einem Laden oder auch der Onlinehandel. Sonstige Leistungen sind beispielsweise die Vermietung von Immobilien und jegliche Art von Dienstleistungen (Reparaturen, Beratungen, …). Entgelt ist alles, was Sie für die von Ihnen erbrachte Leistung erhalten, also zum Beispiel Geld oder auch Sachleistungen. Es spielt keine Rolle, ob Sie Ihre Tätigkeit regelmäßig oder nur gelegentlich ausüben oder ob Sie durch Ihre Tätigkeit einen Gewinn erzielen. 
Übrigens: Ihre unternehmerische Tätigkeit beginnt bereits mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Handeln. Vorbereitungshandlungen begründen bereits die Unternehmereigenschaft.

Beispiel:
Anton Müller aus Lippstadt beabsichtigt, einen Handel mit Computern zu eröffnen. Noch vor der Anmeldung des Gewerbes kauft er zehn Computer für 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer ein.
Anton Müller wird bereits zum Zeitpunkt des Einkaufs der Computer als Unternehmer angesehen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (siehe dazu im Artikel "Vorsteuer") kann er die von ihm gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 Euro als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Sein Finanzamt erstattet ihm dann die 1.900 Euro.

 

Können Sie mehrere Unternehmen haben?


Nein, denn im steuerlichen Sinne umfasst Ihr Unternehmen Ihre gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer kann daher zwar mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen führen. Haben Sie mehrere Betriebe, führen Sie Ihre gesamten Umsätze in einer Voranmeldung bzw. in einer Jahreserklärung zusammen. Dies führt dazu, dass Sie zwar für ertragsteuerliche Zwecke mehrere Steuernummern bekommen, die Umsatzsteuer aber nur unter einer der Steuernummern verarbeitet wird. Bei mehreren Betrieben erhalten Sie eine Steuernummer pro Betrieb, unter der Sie die entsprechende Gewinnermittlung und sofern erforderlich auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben. In der von Ihnen erstellten Rechnung ist die Steuernummer anzugeben, unter der Sie auch Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Beispiel:
Anton Müller aus Lippstadt eröffnet zeitgleich eine Gastwirtschaft und einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen.
Anton Müller ist Unternehmer. Für seine beiden Tätigkeiten bzw. Betriebe muss er eine einzige Umsatzsteuer-Voranmeldung pro Voranmeldungszeitraum und eine einzige Umsatzsteuer-Jahreserklärung an sein Finanzamt übermitteln. Die entsprechenden Gewinnermittlungen und Gewerbesteuererklärungen sind unter zwei verschiedenen Steuernummern abzugeben.

Grundsätzlich unterliegen Ihre gesamten Umsätze, die im Inland ausgeführt werden, der Umsatzsteuer (steuerbare Umsätze). Etwas anderes gilt nur, soweit eine Steuerbefreiung vorliegt. Zu den Umsätzen gehören:

  • Lieferungen (z. B. Warenverkäufe),
  • sonstige Leistungen (Erbringung von Dienstleistungen),
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (z. B. Warenbezüge aus EU-Staaten) sowie
  • Einfuhren aus dem Drittlands Gebiet (z. B. Warenbezüge aus nicht EU-Staaten).

Zu den zu versteuernden Umsätzen gehören, wenn der Gegenstand mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworben wurde, auch:

  • Entnahmen von Gegenständen für außerunternehmerische Zwecke sowie
  • Verwendung von Gegenständen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke.

 

Welche Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer?

Nicht jeder Umsatz ist steuerpflichtig. In § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind alle steuerfreien Umsätze abschließend aufgeführt.
Steuerfrei können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise folgende Umsätze:

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
  • Veräußerung von Grundstücken,
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter,
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Hebamme,
  • Umsätze bestimmter kultureller Einrichtungen,
  • Umsätze bestimmter allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen (z. B. Schulen, selbständige Lehrer),
  • Ausfuhrlieferungen und
  • innergemeinschaftliche Lieferungen.

 

Kann die Vorsteuer bei steuerfreien Umsätzen abgezogen werden?

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer aus bezogenen Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigen Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn Sie diese Eingangsleistungen zur Durchführung von steuerfreien Umsätzen verwenden.

 

Kann auf eine Steuerbefreiung verzichtet werden, um die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zu erlangen?


Auf bestimmte Steuerbefreiungen (insbesondere bei Finanzumsätzen oder der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) kann die Unternehmerin/ der Unternehmer verzichten. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Leistung an eine andere Unternehmerin/ einen anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt wird (vergleiche § 9 UStG). Durch diesen Verzicht wird der Umsatz steuerpflichtig. Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die mit den nunmehr steuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang stehen, können nun geltend gemacht werden.
 

Grundsätzlich beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent.
Abweichend hiervon unterliegen einige Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Alle steuerpflichtigen Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im § 12 Absatz 2 UStG abschließend aufgeführt.


Danach wird z. B. die Lieferung bestimmter Gegenstände mit 7 Prozent besteuert. Hierzu gehören unter anderem:

  • Bücher, E-Books, Zeitungen,
  • Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. bestimmte Tiere, Holz),
  • Futtermittel,
  • Lebensmittel (z. B. Fleisch, Fisch, Eier, Ausnahme: Luxus-Lebensmittel wie Hummer oder Kaviar)
  • bestimmte Getränke (z. B. Milch, Leitungswasser). 

Alle Güter, deren Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind in einer Tabelle (geordnet nach Zolltarifnummern) als Anhang zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt.


Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung eines Gegenstands unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 UStG fällt, haben die Lieferer und Abnehmer die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Auf der Internetseite des Zolls finden Sie eine Übersicht der zuständigen Dienststellen


Auch einige Dienstleistungen sind begünstigt - diese sind ebenfalls in § 12 Abs. 2 UStG abschließend aufgeführt.
Hierzu gehören unter anderem:

  • Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen
  • Einräumung und Übertragung von Urheberrechten
  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung

Besonderheiten bei den Steuersätzen während der Corona-Pandemie sind zu beachten  .
 

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was die/der Unternehmer/in von einem Kunden oder einem Dritten für die Leistung erhält. Jedoch abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Das umsatzsteuerrechtliche Entgelt stellt somit einen Nettobetrag dar. Daher ist zur Ermittlung der Umsatzsteuer diese zu dem Nettobetrag zu addieren oder aus dem Bruttopreis herauszurechnen.

  • Steuersatz     19 Prozent:         Bruttobetrag / 1,19 = Nettobetrag
  • Steuersatz     7   Prozent:         Bruttobetrag / 1,07 = Nettobetrag


Beispiel:
Franz Müller erstellt für seinen Kunden eine Homepage. Er verlangt hierfür einen Bruttobetrag von 2.975 Euro. So berechnet er die 19 Prozent Umsatzsteuer.

BerechnungWerte
Brutto-Betrag2.975,00 Euro
abzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer475,00 Euro
Netto-Beträge2.500,00 Euro

 

Beispiel:
Anne Berger erstellt für ein Wirtschaftsmagazin einen Artikel. Sie berechnet hierfür einen Nettobetrag von 3.500 Euro. So berechnet sie die 7 Prozent Umsatzsteuer.

BerechnungWerte
Netto-Betrag3.500,00 Euro
zzgl. 7 Prozent Umsatzsteuer245,00 Euro
Brutto-Betrag3.745,00 Euro

Wie Sie ordnungsgemäße Rechnungen erstellen, finden Sie in dem Beitrag "Ordnungsgemäße Rechnungen".

Dann lesen Sie gerne den Beitrag "Photovoltaikanlage".

  • § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 2 UStG
  • § 3 UStG
  • § 4 UStG
  • § 12 UStG
  • § 14 UStG
  • § 15 UStG
  • § 18a UStG
  • § 26a UStG
  • § 27a UStG
     

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